Die Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderung ist bereits seit 1994 im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) verankert und besagt, dass niemand aufgrund seiner Behinderungen benachteiligt werden darf.
Menschenrechtscharta: Das Übereinkommen der Vereinten Nationen
Auch in den supranationalen Instanzen hat sich hierzu einiges in die richtige Richtung bewegt: So wurde beispielsweise eine UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) im Jahre 2006 von der UNO-Generalversammlung verabschiedet, die seit 2008 Gesetzeskraft besitzt. Insgesamt 182 Einzelstaaten, darunter die EU, schlossen sich dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen an und ratifizierten oder bestätigten den völkerrechtlichen Vertrag, der die bereits bestehenden Menschenrechtsabkommen für die Lebenssituation behinderter Menschen konkretisiert. Eine seiner Haupterrungenschaften ist die Festlegung, dass Behinderte nicht mehr als Kranke anzusehen und zu bezeichnen sind, sondern als gleichberechtigte Menschen, deren Behinderung durch äußerliche Einflussnahme wie beispielsweise der Umwelt oder Technik erfolgt. Derzeit betrifft dies weltweit bis zu 650 Mio. Menschen.
Bildungsgerechtigkeit als öffentliches Gut
Die UN-Behindertenrechtskonvention schließt unter anderem auch den Bereich des Bildungswesens ein. Laut Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention erkennen alle Vertragsstaaten an, Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Bildung auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen. Hierfür bedarf es eines integrativen Bildungssystems auf allen Ebenen, das die Würde und das Selbstwertgefühl der Menschen voll zur Entfaltung bringt, ihre Menschenrechte achtet und die menschliche Vielfalt stärkt.
Darüber hinaus verpflichten sich die Vertragsstaaten, Menschen mit Behinderungen die Entfaltung „ihrer Persönlichkeit, ihrer Begabungen, ihrer Kreativität sowie ihrer geistigen und körperlichen Fähigkeiten“ (Art. 24 Abs.1) in Gänze zu ermöglichen.
Um zur Verwirklichung dieser Beschlüsse beizutragen, sind die Vertragsstaaten dazu angehalten, geeignete Maßnahmen und angemessene Vorkehrungen in den Bildungseinrichtungen zu ergreifen, die die volle und gleichberechtigte Teilhabe jedes Einzelnen an einer erfolgreichen Bildung und als Mitglied der Gemeinschaft erleichtert.
Umsetzung auf Bundesebene
Auf nationaler Ebene setzte die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat die Beschlüsse der UN-Behindertenrechtskonvention in vielfachen Anwendungsfeldern der Deutschen Gesetzgebung um. So fand der verabschiedete Beschluss zum einen im Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) sowie zum anderen in der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) Berücksichtigung.
Die Letztgenannte verpflichtet jegliche öffentlichen Stellen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene zur barrierefreien Gestaltung ihrer Webangebote, die nach September 2018 veröffentlicht wurden. Hierzu zählen Websites, Intranet und Apps sowie Dateiformate für Büroanwendungen jedweder Art.
Darüber hinaus bedürfen sie einer Barrierefreiheitserklärung, die umfassend und detailliert sowie klar formuliert, abgerufen werden können muss. Die Möglichkeit ein Feedback zu geben, muss ebenfalls gewährleistet sein.
Fixation im Hochschulgesetzt
Mit all diesen gesetzlichen Hintergründen und den damit einhergehenden Qualitätsstandards zur Erstellung digitaler Inhalte erhalten die Hochschulen eine klare Arbeitsanweisung, die im Hochschulrahmengesetz (HRG) wie im Folgenden dargestellt, berücksichtigt wird: „Sie [die Hochschulen] tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch genommen werden können […]“ (Art. 2 Abs. 4 HRG).